Allgemeine Geschäftsbedingungen
der REGO Herlitzius GmbH
Allgemeine Geschäfts-
bedingungen der
REGO Herlitzius GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Vertragsänderungen, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner (im Folgenden: Kunde) nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung übersandt wird.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – stets freibleibend.
2.2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und -ergänzungen, Nebenabreden sowie Erklärungen vollmachtloser Vertreter (vgl. Ziffer 2.5.). Der Kunde ist berechtigt, uns zur Bestätigung eine angemessene Frist zu setzen. Erklären wir uns innerhalb der Frist nicht, so gilt diese als abgelehnt.
2.3. Die Auftragsbestätigung ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen, da deren Inhalt allein für die Auftragsabwicklung verbindlich ist. Insbesondere Maßanfertigungen und Einzel-/Sonderbestellungen können bei Unstimmigkeiten nach Vertragsschluss weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
2.4. Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden.
2.5. Mitarbeiter im Außendienst, Monteure und Handelsvertreter sind nicht berechtigt, rechtswirksame Erklärungen für uns abzugeben, sofern sie nicht im Einzelfall mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet sind.
2.6. Wir können uns zur Ausführung von Fachleistungen, die wir nicht mit eigenem Personal erbringen können, anderer Unternehmer als Erfüllungsgehilfen bedienen.
2.7. Die von uns gelieferten Waren sind zum Erhalt ihrer Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu warten.
3. Umfang der Lieferpflicht
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsangaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Wissen, aber ohne Verbindlichkeit, angegeben.
4. Rücktrittsvorbehalt
4.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technischen Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der Sache der von uns zu erbringenden Leistung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist dabei der Aufwand, der das Auftragsvolumen um mehr als 15 % übersteigt. Der Kunde ist unverzüglich – möglichst bereits bei Vertragsschluss – auf erkennbare Probleme in der technischen Umsetzung hinzuweisen und der Vertrag dann unter entsprechendem Vorbehalt zu schließen. Ggf. erhaltene Leistungen des Kunden sind zu erstatten, soweit sie sich auf die nicht erbrachte Leistung beziehen.
4.2 Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch dann, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen nicht fristgerecht leistet.
5. Preise, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise werden in Euro angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Die gültigen Sätze werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, insbesondere zu erhöhen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Auftragsdurchführung durch Preiserhöhungen unserer Zulieferer oder durch Kursschwankungen ausländischer Währungen gegenüber dem Euro oder Änderung des für uns gültigen Lohn- oder Gehaltstarifs unsere Kalkulation und dadurch unsere Preise ändern.
5.3. Unser Vergütungsanspruch ist mit Erbringung der im Wesentlichen vertragsgemäßen Leistung fällig. Im Falle eines Annahmeverzuges des Kunden tritt Fälligkeit mit Anzeige der Versandbereitschaft ein.
5.4. Wenn wir die Ausführung der Leistung aus Gründen unterbrechen müssen, die im Einflussbereich des Kunden liegen, so ist der auf die erbrachte Leistung entfallende Teil des Vergütungsanspruchs fällig.
5.5. Zahlungen haben innerhalb des in der Rechnung bestimmten Zahlungszieles zu erfolgen. Die Gewährung eines weiteren Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5.6. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, dem Kunden die uns hieraus entstandenen Schäden zu belasten, zumindest aber die gesetzlichen Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe über dem Basiszins der EZB zu berechnen. Das gilt nicht, wenn der Kunde das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Im Falle einer Stundung hat der Kunde ebenfalls Zinsen in jeweils gesetzlicher Höhe der Verzugszinsen ab Überschreiten des in der Rechnung bestimmten Zahlungsziels zu leisten.
5.7. Eine Aufrechnung des Kunden hinsichtlich des Vergütungsanspruchs ist ausgeschlossen, es sei denn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Für Kunden, die Unternehmer sind, sind darüber hinaus auch Zahlungsverweigerungsrechte ausgeschlossen, sofern der diesem zugrunde liegende Anspruch nicht unbestritten ist oder sich im Falle berechtigter Mängelrüge nicht auf einen Umfang beschränkt, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
6. Lieferzeit
6.1 Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Ist der Liefertermin durch die Angabe einer Lieferzeit (bspw. „Lieferung in vier Wochen“) bestimmt, so beginnt die Lieferzeit mit dem Tage der Auftragsbestätigung und der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig.
6.2. Bei der Festlegung des Liefertermins, insbesondere aber bei dessen Verschiebung auf Kundenwunsch, ist uns eine unsere Auftragslage und Organisation berücksichtigende angemessene Dispositionszeit einzuräumen. Treten zwischen dem ursprünglich vorgesehenen Leistungstermin und dem auf Kundenwunsch verschobenen Termin Preis- und Kostensteigerungen ein, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen.
6.3. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen (z.B. Streik), die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse von erheblichem Einfluss auf den Leistungszeitpunkt sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
6.4. Wir werden von unserer Pflicht zur Leistung frei, wenn wir an der Erbringung der vertragsgemäßen (rechtzeitigen) Leistung überhaupt gehindert sind, ohne dass wir dies zu vertreten haben.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Waren ab Werk auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt nicht, wenn wir die Versendung durch eigene Arbeitnehmer vornehmen oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
7.2. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.
7.3. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers.
8. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
8.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
8.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab.
8.3. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.
8.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
8.5. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
8.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
8.8. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und im Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
9. Gewährleistung
9.1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache nach unserer Wahl berechtigt.
9.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.3. Ansprüche unserer Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang. Abweichend hiervon gilt bei der Lieferung generalüberholter Waren eine Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Gefahrübergang.
9.4. Die Rechte des Kunden auf Leistung von Schadensersatz richten sich nach Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10. Rügepflicht
10.1. Offensichtliche Mängel und Fehler hat der Kunde, der Unternehmer ist, unverzüglich – in der Regel innerhalb von 7 Tagen schriftlich, bei Gefahr im Verzug telefonisch – zu rügen. Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
10.2. Zeigt sich der Mangel erst später, so gilt Ziffer 9.1. entsprechend.
11. Haftung
11.1. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Kunden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.
11.2. Für sonstige Schäden unseres Kunden haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3. Haben wir den Schaden leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, unseren Kunden vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren.
11.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall auch für Folgeschäden. Sie gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) und Handelsvertreter.
12. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
12.2. Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
12.3. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien sowie Gerichtsstand ist Wuppertal. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden oder an dem Ort, an dem sich Vermögen des Kunden befindet, Klage zu erheben.
Stand: Oktober 2018